Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Erneuerungs-, Umbau-, Ausbesserungs-, Reparatur-, Instandhaltungsund/oder Instandsetzungsarbeiten, die keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oderdie Benutzbarkeit des Gebäudes haben.Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmen des Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-,Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungenfür Werkverträge zu verwenden. Den vorgenannten Unternehmen steht es frei, der Empfehlung zufolgen oder andere Geschäftsbedingungen zu vereinbaren.I. Allgemeines1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführendenAufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungensowie etwaige individuelle Vereinbarungen;sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungendes Bestellers (nachstehend: Auftraggeber),denen ausdrücklich widersprochen wird.2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlichoder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.II. Angebote und Unterlagen1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlichfreibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder einAngebot in elektronischer Form des Auftragnehmersvorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebotfür die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugangbeim Auftraggeber bindend.2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagendes Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen)sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau,soweit nicht diese Angaben auf Verlangen desAuftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschlägeoder andere Unterlagen des Auftragnehmersdürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers wedervervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglichgemacht werden und sind bei Nichterteilungdes Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.Eventuell erstellte Vervielfältigungen sindin diesem Fall zu vernichten.4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vomAuftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmerrechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmerhat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeberauszuhändigen.III. Preise1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-,Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwertenBedingungen werden Zuschläge berechnet.Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmerspätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginnsder erschwerten Arbeit dem Auftraggeber die erhöhtenStundensätze mitgeteilt hat.2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischenVerkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehrdann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn dieWerkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nachVertragsabschluss erbracht wird.IV. Zahlungsbedingungen und Verzug1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweitnichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. AlleZahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen undvom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto,Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestensbinnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmerzu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindetsich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigengesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs stattangenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesengehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigfestgestellten Gegenforderungen aufrechnen.V. Ausführung1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit denArbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestensjedoch 12 Werktage nach Aufforderung durchden Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeberdie gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungenbeigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginnund soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellungeines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistetist, sowie eine möglicherweise vereinbarte Anzahlungbeim Auftragnehmer eingegangen ist.2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeitenund dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeberverpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeitenauf etwaige mit den Arbeiten verbundene, demAuftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeitin Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzendenRäumen, feuergefährdete Bau- und sonstigeMaterialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen,usw.) hinzuweisen.VI. Abnahme und Gefahrenübergang1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahmeder Werkleistung.2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, sogeht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. EinGefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montageaus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahinerbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhutdes Auftraggebers übergeben hat.3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgtist. Dies gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzungund für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme(Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängelkann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.VII. Versuchte InstandsetzungWird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung einesbestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) undkann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nichtinstand gesetzt werden, weila) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbartenTermin schuldhaft nicht gewährt, oderb) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemeinanerkannten Regeln der Technik nicht gefunden odernach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlichsinnvoll beseitigt werden kann,ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungendes Auftragnehmers zu erstatten, sofern nichtdie Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs-und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteilekönnen nicht mehr beschafft werden) fällt.VIII. Sachmängel1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren ineinem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch denAuftraggeber.2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahrgilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschriebenist, wie z. B. - bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,- bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie,- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedochfahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer),seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,bei Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässigerPflichtverletzung.3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälleausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienungoder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebersoder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrischeEinflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringeFarbabweichungen, die auf die Verwendung oder dieZusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführensind, gelten als vertragsgemäß.5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichenMängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht)nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegtenMängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt desWerkvertrages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)beruhen, nicht jedoch Mängel am Objektdes Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt desWerkvertrages zurückzuführen sind.IX. HaftungDer Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstanddes Werkvertrages selbst entstanden sind,gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedochfahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer),seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen,bei Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässigerPflichtverletzung; des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmerarglistig verschwiegen hat; der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheitdes Werkvertragsgegenstandes; der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falleeinfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers,der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen,vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweitnicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw.nach § 823 BGB.X. Eigentumsvorbehalt1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und dasVerfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zumEingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstandbei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil desGebäudes oder des Grundstücks wird.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteiledes Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebersgeworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, beiNichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine undohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechtedem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände,die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpersausgebaut werden können, zu gestatten und ihm dasEigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenständeals wesentliche Bestandteile mit einemGrundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbundenoder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, fallsdurch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungenoder Miteigentum entstehen, seine Forderungen odersein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand inHöhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetztan den Auftragnehmer ab.XI. GerichtsstandGerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführungoder der Sitz der gewerblichen Niederlassung desAuftragnehmers, soweit entweder beide VertragsparteienKaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristischePerson des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichenSondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.© Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6,53757 St. Augustin, Telefon (0 22 41) 92 99-0, Telefax(0 22 41) 2 13 51, E-Mail: info@zentralverband-shk.de,Internet: www.wasserwaermeluft.de.01.07.2004; ergänzt am 08.06.2005, 01.06.2010